Unsere Satzung

Satzung der „Bürgerinitiative zum Erhalt und zur Pflege des westlichen Naherholungsgebietes Osnabrücks e.V.” gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 01.11.1991
 
§1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Bürgerinitiative zum Erhalt und zur Pflege des westlichen Naherholungsgebietes Osnabrücks e.V.” und hat seinen Sitz in Osnabrück. Seit seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
 
§2 – Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist

  1. das Eintreten für den Erhalt und die Erweiterung von Grünflächen im Bereich des westlichen Naherholungsgebietes Osnabrücks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie als lebenswichtige Erholungsstätten für den Menschen
  2. sich für den Schutz stadtklimatisch wertvoller Bereiche einzusetzen, diese vor Bebauung und Umweltbelastungen zu schützen und deren klimaökologische Ausgleichsfunktionen zu erhalten und zu verbessern
  3. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes der Länder im Bereich der Stadt Osnabrück
  4. die kritische Betrachtung der Straßenplanung in der Stadt Osnabrück, insbesondere die Planung der so genannten „Westumgehung“

Der vorstehend aufgeführte Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung von Informationsveranstaltungendie
  • Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten, insbesondere im Bereich der beabsichtigten Trasse der „Westumgehung“
  • Gestaltung von Grünflächen mit dem Ziel, eine größere ökologische Vielfalt zu erreichen

Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Es besteht kein inhaltliches Weisungsrecht des Vorstandes noch Dritter.
 
§3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der Vereinigung:

    durch Austritt, der jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden kann,

    durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern die Mitgliedsversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden entscheidet,

    durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag sechs Monate im Verzug ist und mit einer Fristsetzung von zwei Monaten schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit Einblick in die laufende Geschäftsführung zu nehmen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts muss einen Monat zuvor dem Vorstand angekündigt werden.

§5 – Organe

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand bei Bedarf Arbeits- und Projektgruppen bilden und die Mitglieder und sonstige sachkundige Personen zur Mitarbeit berufen. Für diesen Fall gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.

§6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist dem Vorstand gegenüber weisungsberechtigt.
  2. Die Aufgaben und Pflichten der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    Entgegennahme und Diskussion des jährlich zu erstellenden Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes;

    Wahl und Entlastung des Vorstandes;

    Festsetzung der Beitragshöhe;

    Genehmigung des Haushaltsplanes

    Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

    Beschlussfassung über die Notwendigkeit einer Wahl des Rechnungsprüfers;

    Änderung der Satzung, wozu eine ¾-Mehrheit der Anwesenden notwendig ist;

    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §10;

    Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Einstellung und Entlassung von Personal.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens einen Monat vor der Sitzung. Die Einberufung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei der Erstellung der Tagesordnung sind Anträge der Mitglieder zu berücksichtigen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder oder der Vorstand dies fordern – der Antrag ist schriftlich zu begründen. Dabei legen die Antragsteller den Termin der Sitzung fest. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann während einer Sitzung mit Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung erweitern.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer. Das von ihm zu erstellende Sitzungsprotokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern, die an Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind.
  2. Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    Verwaltung des Vereinsvermögens;

    Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

    Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Vorlage des Haushaltsplanes;

    Der Vorstand kann in eiligen Fällen ausnahmsweise über die Einstellung von Personal entscheiden, wenn dem Verein anderenfalls schwere Nachteile entstehen würden. Das Weisungsrecht der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand bleibt davon unberührt;

    Abgabe von Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen, die den Vereinszweck berühren;

    Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten und Anträge.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse der Mitglieder des Vorstandes können in eiligen Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren telefonisch gefasst werden. 

§8 – Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 – Wahlen

  1. Wahlen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
  2. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 
§10 – Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung seines bisherigen Zweckes ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung oder Zweckänderung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Land Niedersachsen zum Ankauf von Flächen für Naturschutzzwecke zu. Beim Auflösungsbeschluss bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

 
Osnabrück, den 01.11.1991
 
Marga Witte
Maria Kampmeyer
Wolfgang Hardt

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